Die Verwaltung wird aufgefordert einen Entwurf zu erstellen und der Ratsversammlung vorzulegen, in dem verbindliche Qualitäts- und Vereinbarungsrichtlinien für die Anbieter von Bildungs- und Teilhabeleistungen vorgegeben werden. Dabei sollen folgende Vorgaben beachtet werden:
1. Anbieter von Leistungen für Teilhabe und Bildungsförderung können beispielsweise sein:
- freie Träger der Jugendhilfe
- Musikschulen
- Vereine
- Privatpersonen (z.B. Musik- oder Nachhilfelehrer).
Gemeinnützige Träger, freie Träger der Jugendhilfe, Vereine, Stiftungen und Privatpersonen sollen beim Abschluss von Vereinbarungen gegenüber gewerblichen Anbietern vorrangig berücksichtigt werden.
2. Die Leistungsanbieter müssen für die Erbringung der jeweiligen Leistung (z.B. Lernförderung) geeignet sein und ihre Eignung gegenüber dem Jobcenter/der Kommune wie folgt nachweisen:
- Leistungsanbieter, die als gemeinnützig anerkannter Träger oder freier Träger der
Jugendhilfe Lernförderung anbieten möchten und bereits vertrauensvoll und erfolgreich
mit einem kommunalen Träger auf diesem Gebiet zusammenarbeiten, legen
hierüber einen Nachweis vor.
- Privatpersonen, die Lernförderung erbringen möchten, weisen
ihre fachliche Eignung durch Bestätigung einer fachkundigen Stelle (Klassenlehrer,
Schule, Schulträger o.ä.) aus.
- Wollen Vereine Leistungen zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben erbringen,
so müssen sie nach ihrer Satzung gemeinnützige Zwecke (§ 52, Abs. 2 der Abgabenordnung) verfolgen oder sie werden vor Abschluss einer Vereinbarung um einen
Nachweis gebeten, dass sie bereits vertrauensvoll und erfolgreich mit einer juristischen
Person des öffentlichen Rechts – etwa einem kommunalen Träger – zusammenarbeiten.
Generelle Eignungskriterien: Alle Anbieter von Leistungen zu Bildung und Teilhabe müssen
eine Gefährdung des Kindeswohls oder Jugendgefährdung ausschließen. Sie dürfen keine
verfassungsfeindlichen Ziele verfolgen. Weitere Eignungskriterien und dafür zu erbringende
Nachweise sind einerseits von der Art der zu erbringenden Leistung und andererseits von
der Natur des Leistungsanbieters abhängig.
Im entsprechenden Gesetz für das Bildungs- und Teilhabepaket (§ 28 SGB II) sind keine Qualitätskriterien für die Anbieter vorgegeben. Auch die Verpflichtung zum Abschluss von Vereinbarungen mit den Leistungsanbietern ist im Gesetzgebungsverfahren entfallen. Die abschließende Entscheidung ist auf kommunaler Ebene zu treffen. Eine Anfrage beim Dezernat für Soziales, Jugend, Gesundheit, Wohnen, Schule und Sport hat ergeben, dass hier die Kompetenz für ein entsprechendes Handeln liegt, sowie, dass bisher nichts dergleichen erarbeitet worden ist.
In Kiel muss diese gesetzliche Lücke geschlossen zu werden, um die Schwächen des Gesetzes nicht noch zu verstärken, indem die zusätzlichen Mittel an Anbieter fließen, die den Ansprüchen einer sozialen Kommune, sowie den in ihr lebenden Bürgern nicht gerecht werden.