14. September 2009 Ratsfraktion

Theoretische und praktische Anwendung der neuen Mietobergrenzen nach Dr. 0384/2009

Große Anfrage 

Theoretische und praktische Umsetzung der geänderten Mietobergrenzen gemäß 

Dr. 0384/2009

(Anpassung der Regel-Höchstbeträge für anzuerkennende Mieten (Mietobergrenzen) in der Leistungsgewährung von Hilfen nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) und dem Sozialgesetzbuch XII (SGB XII))

Vorbemerkung zu Fragen 1- 3:

Laut Beschlussvorlage 0384/2009 soll die aktuelle Berechnungsvariante des Sozialgerichts Schleswig Berücksichtigung finden, sofern diese vom Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht bestätigt wird.   

1.) Soll die entsprechende Entscheidung des Landessozialgerichts in der Verwaltungspraxis akzeptiert werden oder ist es beabsichtigt, eine höchstrichterliche Entscheidung durch das Bundessozialgericht zu erstreiten?  

Falls die entsprechende Entscheidung des Landessozialgerichts umgesetzt werden soll:  

2.) Welche Mietobergrenzen sollen zukünftig gelten, wenn das Landessozialgericht sich für höhere Mietobergrenzen ausspricht?

Vorbemerkung zu Frage 3:

Eine Berufung zum Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht ist nur möglich, soweit die Streitwertgrenze des 144 Abs. 1 Nr. 2 SGG (750,00 €) erreicht ist. Die Streitwertgrenze berechnet sich aus der Differenz zwischen anerkannter Miete (z.B. bei einem Einpersonenhaushalt: 273,00 €) und von der ersten Instanz als rechtmäßig zugrunde gelegter Miete (z.B. 301,50€ ) über den Bewilligungszeitraum (im Regelungsbereich SGB II: 6 Monate). Die Streitwertgrenze wird daher in vielen Fällen nicht erreicht werden (im Beispiel: 28,50 x 6 Monate = 171,00 €), mit der erstinstanzlichen Entscheidung ist der Rechtsweg ausgeschöpft. Die Richter der ersten Instanz sind nicht an Entscheidungen höherer Instanzen gebunden (Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit).   

3. ) Welche Mietobergrenzen sollen zukünftig gelten, wenn das Landessozialgericht sich für niedrigere Mietobergrenzen als das Sozialgericht Schleswig ausspricht, das Sozialgericht Schleswig aber bei seiner Rechtsauffassung bleibt und in vielen Fällen abschließend rechtsverbindlich entscheiden wird? 

Falls eine Entscheidung des Bundessozialgerichts erstritten werden soll: 

4. ) Wie will die Landeshauptstadt Kiel vorgehen, wenn das Landessozialgericht die Revision zum Bundessozialgericht nicht zulässt und die Rechtsmittel  gegen eine solche Entscheidung (Nichtzulassungsbeschwerde) keinen Erfolg haben? 

5. ) Wie will die Landeshauptstadt Kiel vorgehen, wenn – was nahe liegend ist, weil das Bundessozialgericht keine Tatsacheninstanz ist – das Bundessozialgericht zu der konkreten Höhe der angemessenen Miete keine Entscheidung fällt?  

6. ) Bisher haben es die für Kiel zuständigen Senate des Landessozialgerichts – soweit hier ersichtlich - abgelehnt, eine grundsätzliche Entscheidung zu der abstrakten Höhe der Mietobergrenzen für Kiel zu treffen. Wie will sich die Landeshauptstadt Kiel verhalten, wenn das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht keine Grundsatzentscheidung fällt, sondern ausdrücklich nur im Einzelfall urteilt?  

Vorbemerkung zu Frage 7:

In der Sozialausschuss-Sitzung vom 26.03.2009 hat der Geschäftsführer des Jobcenters Kiel, Herr Stöcken, die fiktiven Mehrkosten pro Jahr, welche durch die Anerkennung der Mietobergrenzen gem. der Berechnungsvariante des Sozialgerichts Schleswig allein im Regelungsbereich des SGB II entstehen werden, mit 6.665.000 Euro beziffert. Mit der Geschäftlichen Mitteilung „Haushaltsmäßige Auswirkungen der Erhöhung der Mietobergrenzen“ (Dr. 0747/2009) zum Finanzausschuss am 01.09.2009 erklärte die Verwaltung, dass durch die Umsetzung der sozialgerichtlichen Rechtsprechung für die entstehenden zusätzlichen Ausgaben für die Stadt zwei Millionen Euro im Zeitraum 2009 bis 2012 ausreichend seien. Dies entspräche lediglich 500.000 Euro jährlich.

7.) Wie erklärt die Verwaltung, dass die Berechnungen der Mehrkosten durch das Jobcenter Kiel rund dreizehn Mal höher liegen als in der o.g. Geschäftlichen Mitteilung? 

8. ) Soll jede Überschreitung der Mietobergrenzen eine Umzugsaufforderung nach sich ziehen oder gibt es - wie bisher – Toleranzgrenzen, bei denen eine Umzugaufforderung als unverhältnismäßig zu gelten hat? Wenn es Toleranzgrenzen geben soll, wo liegen diese? 

Vorbemerkung zu Fragen 9-16

Wohnungen mit  bis zu 20% höherer Miete sollen in begründeten Ausnahmefällen akzeptiert werden, sowohl bei erforderlicher Anmietung von neuem als auch bei Verbleib im bisherigen Wohnraum in den Stadtteilen, in denen der Anteil der Empfänger/innen einer Leistungsgewährung von Hilfen nach dem SGB II und dem SGB XII erkennbar unter dem Niveau der übrigen Stadtteile liegt, sowie das Mietniveau deutlich überdurchschnittlich ist, um den sozialräumlichen Bezug zu erhalten.   

9.)  Wann genau liegt der Anteil von Empfänger/innen einer Leistungsgewährung von Hilfen nach dem SGB II und dem SGB XII „erkennbar“ unter dem Niveau der übrigen Stadtteile?   

10. ) Welches statistische Datenmaterial soll zur entsprechenden Bestimmung herangezogen werden?  

11.) Wie ist dieses Datenmaterial für Betroffene und die Öffentlichkeit zugänglich bzw. soll es zugänglich gemacht werden?  

12.) Wann genau ist das Mietniveau „deutlich“ überdurchschnittlich?  

13. ) Welches statistische Datenmaterial soll zur entsprechenden Bestimmung herangezogen?  

Soweit das o.g. Datenmaterial – wie erkennbar beabsichtigt – in Regie des Jobcenters Kiel gesammelt wird:   

14.) Wie wird die Unabhängigkeit der Datenerhebung und Datenverarbeitung gewährleistet?  

15.) Warum wurde oder wird keine unabhängige Institution mit der Datenerhebung beauftragt?  

16. ) Wie ist dieses Datenmaterial für Betroffene und die Öffentlichkeit zugänglich?  

17.) Wie soll verfahren werden, wenn z.B. bei einem Einpersonenhaushalt die Mietobergrenze zuzüglich 20 % (361,80 €) z.B. mit 370,00 € überschritten wird?

Soll dann

  1. nur noch – wie bisher bei Überschreitung der Toleranzgrenze von 10 % Praxis bei den Sozialbehörden der Landeshauptstadt Kiel - die Mietobergrenze von 301,50 € anerkannt werden

    oder

  1. die Mietobergrenze zuzüglich 20 %, also eine Bruttokaltmiete von 361,80 € anerkannt werden?

 18.) In den übrigen Stadtteilen soll in „begründeten Ausnahmefällen“ eine um bis zu 10 % höhere Miete als angemessen anzuerkennen sein. In welchen konkreten Fallgestaltungen kann von einem „begründeten Ausnahmefall“ ausgegangen werden?

Vorbemerkung zu Frage 19: 

Laut Dr. 0384/2009 soll ein Umzug insbesondere ausgeschlossen werden, wenn die Wohnung seit mindestens 15 Jahren vom Empfänger/ von der Empfängerin oder einer anderen Person einer Leistungsgewährung von Hilfen nach dem SGB II und dem SGB XII der Bedarfsgemeinschaft bewohnt wird unter der Voraussetzung, dass weitere in der Person des/der Empfängers/Empfängerin einer Leistungsgewährung von Hilfen nach dem SGB II und dem SGB XII liegende Gründe einen Umzug unzumutbar machen, bei Schwerbehinderten oder kranken Menschen, bei Schwangerschaft, bzw. bei Kindern bis zum schulpflichtigen Alter. 

19). Wie ist die Formulierung, ein Umzug solle „ausgeschlossen“ werden, konkret zu verstehen? Soll  

a) keine Umzugsaufforderung erlassen und die tatsächliche Miete weiterhin anerkannt werden?  

b) eine bis zu 10 % höhere Miete als angemessen anerkannt werden?

Vorbemerkung zu Fragen 20-25:

Laut Dr. 0384/2009 soll bei einer langen Wohndauer von mindestens 15 Jahren ein Umzug vermieden werden, soweit weitere in der Person des Hilfeempfängers liegende Gründe einen Umzug „unzumutbar“ machen. Da bei Unzumutbarkeit eines Wohnungswechsels ohnehin nach ständiger Rechtsprechung der Sozialgerichte die tatsächliche Miete anzuerkennen ist, würde die Regelung aufgrund der kumulativen Verknüpfung leer laufen.   

20.) Sind an die Unzumutbarkeitsgründe im Falle einer mindestens 15jährigen Wohndauer geringere Anforderungen zu stellen als an Unzumutbarkeitsgründe in anderen in ständiger Rechtssprechung anerkannten Fällen (schwere Krankheit, Prüfungssituation usw.)?  

21.) Welche Unzumutbarkeitsgründe werden nach welchen Kriterien anerkannt? (bitte einzeln benennen).  

22.) Greift im Interesse der Erhaltung des sozialräumlichen Bezuges die Regelung auch dann, wenn zwar nicht die konkrete Wohnung, aber eine Wohnung in dem selben Haus seit mindestens 15 Jahren bewohnt wird?  

23.) Soll ein Umzug bei jeder Schwerbehinderung ausgeschlossen werden bzw. eine um bis zu 10 % höhere Miete als angemessen anerkannt werden, oder wird ein bestimmter Grad der Behinderung bzw. bestimmte Merkzeichen vorausgesetzt?   

24.) Wann gilt ein Mensch als „krank“ im Sinne der Beschlussvorlage? 

25.) Trifft es zu, dass von einem vom Jobcenter Kiel mandatierten Rechtsanwalt (der zugleich Mitglied der Kieler Ratsversammlung ist) in Prozessen zu den angemessenen Mietobergrenzen in Kiel die Rechtsauffassung vertreten wird, dass bei einem Einpersonenhaushalt die maximal angemessene Mietobergrenze gemäß den Werten des Kieler Mietspiegels 2009 noch unter den 273,00 € liegen müsse, die bis 31.05.2009 von der Verwaltung bzw. der ARGE Kiel anerkannt wurden? 

26.) Wo in der Landeshauptstadt Kiel kann die Verwaltung den o.g. entsprechenden Wohnraum nachweisen? (bitte mit nachprüfbaren Beispielen und Details)

Begründung: 

Die von der Kieler Ratsversammlung beschlossene „Anpassung der Regel-Höchstbeträge für anzuerkennende Mieten (Mietobergrenzen) in der Leistungsgewährung von Hilfen nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) und dem Sozialgesetzbuch XII (SGB XII)“ (Dr. 0384/2009) hat im Verwaltungshandeln der ARGE Kiel beziehungsweise des Sozialdezernats der Landeshauptstadt Kiel zahlreiche klärungsbedürftige Fragen aufgeworfen.

Diese betreffen u.a. die Höhe der abstrakten Mietobergrenzen, die Kosten und das weitere rechtliche Vorgehen (Fragen 1 bis 7) sowie die konkrete Anwendung in der Verwaltungspraxis und die Erhebung von entsprechendem statistischem Datenmaterial (Fragen 8 bis 24).

Mit der Beschlussvorlage 0384/2009 haben die beschlussfassenden Ratsfraktionen keine eigenständige sozialpolitische Entscheidung getroffen. Es wird vielmehr lediglich bis auf weiteres die erstinstanzliche Rechtsprechung umgesetzt, um keine weiteren Prozesse zu verlieren. Gleichzeitig wird in den anhängigen Verfahren von der Landeshauptstadt Kiel weiterhin die Rechtsauffassung vertreten, die Mietobergrenzen von 1991 würden die sozialrechtlichen Angemessenheitsgrenzen auch im Jahre 2009 noch zutreffend wiedergeben.