26. Februar 2009 Bernd Jenning

Rechtswidrige Praxis der Stadtverwaltung/ ARGE Kiel bei Klassenfahrten-Kosten und Kindergeld- Auszahlung

Antrag:

Auf der Grundlage des Artikels "Klassenfahrt muss bezahlt werden. Anwälte kritisieren Hartz IV-Bescheide" in den Kieler Nachrichten vom 17.02.2009 stelle ich folgende Kleine Anfrage:

1.) Bei wie vielen anspruchsberechtigten AntragsstellerInnen hat die Stadtverwaltung/ ARGE Kiel die volle Kostenübernahme bei Klassenfahrten sowie die Teil-Auszahlung von erhöhtem Kindergeld rechtswidrigerweise verweigert?

2.) Bei wie vielen Fällen haben die Betroffenen mit welcher "Erfolgsquote" Widerspruch eingelegt bzw. Klage eingereicht und welche Kosten sind für diese bzw. für die Stadtverwaltung/ ARGE Kiel durchschnittlich entstanden?

3.) Auf welche Weise werden alle potenziell Betroffenen von der Stadtverwaltung/ ARGE Kiel initiativ, aktiv und individuell über fehlerhafte Bescheide und ihre tatsächlichen Anspruchsberechtigungen informiert?

gez. Ratsherr Bernd Jenning          

Antwort auf die Kleine Anfrage

Drucksache 0170/2009

"Rechtswidrige Praxis der Stadtverwaltung/ARGE Kiel bei Klassenfahrten-Kosten und Kindergeld-Auszahlung"

des Ratsherrn Bernd Jenning (Ratsfraktion DIE LINKE) vom 18.02.2009 zum Ausschuss für Soziales, Wohnen und Gesundheit am 26.03.2009

Die zur Sitzung des Ausschusses für Soziales, Wohnen und Gesundheit am 26.02.2009 gestellte Kleine Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Frage 1:

Bei wie vielen anspruchsberechtigten AntragstellerInnen hat die Stadtverwaltung/ARGE Kiel die volle Kostenübernahme bei Klassenfahrten sowie die Teil-Auszahlung von erhöhtem Kindergeld rechtswidrigerweise verweigert?

 

 

Antwort:

Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II durch das Jobcenter Kiel:

Es wurden zu keiner Zeit rechtswidrige Entscheidungen zu Klassenfahrten und Anrechnung von Kindergeld getroffen.

Bis zur Entscheidung des Bundessozialgerichtes am 13. November 2008 wurde im Jobcenter auf Grundlage der geltenden, durch die Ratsversammlung beschlossenen Richtlinien – die als Anlage zum Vertrag zur Gründung der ARGE Grundlage aller Entscheidungen sind -, verfahren. Nach Kenntnis der Entscheidung des Bundessozialgerichtes wurde bei allen Widersprüchen entsprechend der BSG-Entscheidung vorgegangen und die tatsächlichen Kosten anerkannt. Am 22. Januar 2009 wurde der Ausschuss für Soziales, Wohnen und Grundsicherung darüber informiert, dass die bisherige Praxis entsprechend verändert wird.

Durch Rechtsverordnung vom 18. Dezember 2008 hat das Bundesarbeitsministerium geregelt, dass die Kindergelderhöhung ab 01. Januar 2009 für alle Fälle, deren Hilfe bis längstens 31. Mai 2009 bewilligt ist (aktuelle Bewilligungszeiträume) anrechnungsfrei bleibt. Diese Verordnung wird umgesetzt. Sollten Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter vor der Rechtskraft der Verordnung Weiterbewilligungsanträge bearbeitet und dort das erhöhte Kindergeld angerechnet haben, werden diese Bescheide korrigiert und die Beträge nachgezahlt.

Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII durch das Amt für Familie und Soziales und das Amt für Wohnen und Grundsicherung:

Das Urteil des Bundessozialgerichtes (Az. B 14 AS 36), wonach die Festsetzung von Höchstbeträgen für die Übernahme von Kosten für Klassenfahrten rechtswidrig sei, ist vom 13.11.2008. Seit diesem Zeitpunkt wurden im SGB XII Bereich keine Anträge auf Übernahme der Kosten für die Klassenfahrt gestellt. Die Bewilligung erfolgt entsprechend der BSG-Entscheidung.

Eine gesetzliche Regelung, wie sie zur Gewährung von Leistungen nach dem SGB II in der Ersten Verordnung zur Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung zum 01.01.2009 beschlossen wurde, findet bei der Bewilligung von Leistungen nach dem SGB XII keine Anwendung. Die Anrechnung des Kindergeldes erfolgt auf der Grundlage des § 82 SGB XII. Die Kindergelderhöhung zum 01.01.2009 haben wir zugunsten der Leistungsberechtigen zum 01.02.2009 umgesetzt, da das Gesetz „erst“ am 22.12.2008 verkündet wurde.

 

Frage 2:

Bei wie vielen Fällen haben die Betroffenen mit welcher "Erfolgsquote" Widerspruch eingelegt bzw. Klage eingereicht und welche Kosten sind für diese bzw. für die Stadtverwaltung/ARGE Kiel durchschnittlich entstanden?

Antwort:

Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II durch das Jobcenter Kiel:

Alle Widersprüche zu den in 1. beschriebenen Vorgängen haben Erfolg.

Nach § 44 SGB X korrigiert die Behörde ihre Bescheide, sobald sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der unrichtig ist. Sobald die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Kenntnis von einem solchen Fall haben, korrigieren sie eine fehlerhafte Entscheidung.

Bereits im Artikel der Kieler Nachrichten vom 16. Februar 2009 wurde von der Sprecherin des Jobcenters dazu aufgerufen, sich in einem solchen Fall unmittelbar beim Jobcenter zu melden.

Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII durch das Amt für Familie und Soziales und das Amt für Wohnen und Grundsicherung:

Es liegen keine Widersprüche vor (siehe auch Antwort zu Frage 1).

Frage 3:

Auf welche Weise werden alle potenziell Betroffenen von der Stadtverwaltung/ARGE Kiel initiativ, aktiv und individuell über fehlerhafte Bescheide und ihre tatsächlichen Anspruchsberechtigungen informiert?

Antwort:

Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II durch das Jobcenter Kiel:

siehe Antwort zu Frage 2.

Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII durch das Amt für Familie und Soziales und das Amt für Wohnen und Grundsicherung:

siehe Antwort zu Frage 1 und 2

gez. Adolf-Martin Möller

Stadtrat